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§
1 Geltung der Bedingungen
| 1.
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Unsere
Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich
auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten
auch für alle folgenden Geschäftsbeziehungen,
auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart
werden. Spätestens
mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese
Bedingungen als angenommen. |
| 2. |
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Entgegenstehende
oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen
erkennen wir nicht an, es sei denn wir hätten ausdrücklich
schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. |
| 3. |
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Unsere
AGBs gelten nur gegenüber Personen, die den Vertrag
in ihrer Eigenschaft als Unternehmer i.S.d. AGB-Gesetzes
abschließen
oder die eine juristische Person des öffentlichen Rechts
oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen
sind. |
§
2 Angebot und Vertragsschluss
| 1.
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Unsere
Angebote sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich.
Ausnahmsweise gelten schriftliche, individuell ausgearbeitete
Angebote auf die Dauer von zwei Monaten als feste Vertragsangebote,
anschließend sind sie freibleibend. Die Bestellung
ist ein bindendes Vertragsangebot. Der Vertrag kommt
mit dem Zugang
unserer Bestätigung der Bestellung, spätestens
jedoch mit der Entgegennahme der Ware durch den Besteller
zu Stande. |
| 2. |
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Zeichnungen,
Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten
sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich
vereinbart wird. |
§
3 Erfüllung
| 1.
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Unwesentliche
Abweichungen an Form, Ausführung und Maßen, bedingt
durch technische oder betriebliche Änderungen oder Verbesserungen,
die nicht zugesicherte Eigenschaften betreffen und handelsüblich
sind, bleiben vorbehalten. |
| 2. |
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Bei Sonderanfertigungen
darf die Bestellmenge um bis zu 10 % unter- oder überschritten
werden, wenn die Abweichung handelsüblich ist. |
| 3. |
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Sofern
nicht ausdrücklich etwas anderes erwähnt, gelten
die Preise für die Artikel gemäß Beschreibung,
nicht jedoch für Inhalt, Zubehör oder Dekoration. |
| 4. |
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Für
Stückzahlen, Gewichte und Maße sind die von uns
ermittelten Werte maßgebend. |
§ 4 Preise
| 1.
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Es gelten
ausschließlich die in unserer Auftragsbestätigung
genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen
Mehrwertsteuer. |
| 2. |
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Die Preise
beinhalten nicht Verpackung, Frachtkosten und Montage, sofern
nichts anderes vereinbart ist. Bei einem Auftragswert in Höhe
von mindestens EUR 1.025,00 gelten die Preise bei normaler
Versandart einschließlich Verpackung frei Haus innerhalb
des Festlandes der Bundesrepublik Deutschland. Kosten für
Express oder andere Sonderversandarten gehen zu Lasten des
Empfängers. Lieferungen erfolgen ansonsten ab Werk auf
Kosten des Bestellers. |
| 3. |
|
Wir behalten
uns eine Erhöhung des Preises vor, wenn nach Vertragsabschluss,
aber vor Lieferung, Werkstoffpreise, Löhne oder eigene
Bezugspreise steigen oder sich andere Kostenfaktoren zu unseren
Lasten verändern. Dies gilt nicht für den Zeitraum,
in dem sich die Lieferung aus von uns zu vertretenden Gründen
verzögert. |
§ 5 Zahlung
| 1.
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Soweit
nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen mit Zugang
der Rechnung fällig und innerhalb von 30 Tagen zu bezahlen.
Nach Ablauf von 30 Tagen sind wir berechtigt, den gesetzlichen
Verzugszins für unsere Forderungen geltend zu machen. |
| 2. |
|
Die Rechnungen
werden unter dem Tag der Lieferung oder Teillieferung ausgestellt.
Verzögert sich die Lieferung von Waren oder die Abnahme
aus vom Besteller zu vertretenden Gründen über den
vereinbarten Termin hinaus, kann die Rechnung mit Meldung
der Versandbereitschaft ausgestellt werden. |
| 3. |
|
Geht
die Zahlung des Kunden innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung
bei uns ein, gewähren wir 2 % Skonto. Voraussetzung für
Skontoabzüge ist, dass der Besteller nicht mit anderen
Forderungen in Zahlungsverzug ist. |
| 4. |
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Mangels
anders lautender Bestimmung des Bestellers verrechnen wir
Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden; sind
bereits Kosten und Zinsen entstanden, sind wir berechtigt,
die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen
und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen. |
| 5. |
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Eine
Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den
Betrag verfügen können. Im Falle von Schecks gilt
die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheckbetrag auf unserem
Konto gutgeschrieben ist. |
| 6. |
|
Sofern
Schecks oder Wechsel angenommen werden, so geschieht dies
in jedem Fall nur erfüllungshalber. Im Falle der Einlösung
entstehende Zinsen und Kosten gehen zu Lasten des Bestellers
und sind sofort zur Zahlung fällig. Für eine verspätete
Vorlage bzw. Protesterhebung haften wir nur dann, wenn die
Verspätung zumindest grob fahrlässig verschuldet
ist. Dem Besteller obliegt es, uns unmittelbar vor Ablauf
des Vorlage- bzw. Protesttermines hiervon zu unterrichten. |
| 7. |
|
Wenn
der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt,
insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen
einstellt, oder wenn uns andere Umstände bekannt werden,
die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen,
so wird die gesamte Restschuld automatisch fällig, auch
wenn wir Schecks oder Wechsel zahlungshalber angenommen haben.
In diesem Fall sind wir außerdem berechtigt, Vorauszahlungen
oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Unsere Rechte, Sicherheitsleistung
oder Vorauszahlung aus anderem Rechtsgrund vom Besteller zu
verlangen, bleiben hiervon unberührt bestehen. |
| 8. |
|
Dem Besteller
ist die Aufrechnung mit Gegenforderungen untersagt, es sei
denn, sie wären unbestritten oder rechtskräftig
festgestellt. Gleiches gilt für Gegenforderungen, die
in einem Rechtsstreit ohne weitere Beweisaufnahme entscheidungsreif
sind. |
| 9. |
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Die Abnehmer
und Verwender von gütegesicherten Lagerregalen und Regalanlagen
verpflichten sich, Beauftragten des Materialprüfungsamtes
Dortmund jederzeit Zutritt zu den Aufstellungsorten zu gewähren
und eine Überprüfung der Qualität zuzulassen.
Diese etwaige Überprüfung erfolgt im Rahmen der
Güteschutzgewährung und ist für den Abnehmer
bzw. Verwender kostenlos. |
§ 6 Rücktrittsrecht bei Kreditunwürdigkeit
Werden uns Tatsachen bekannt, die die Kreditwürdigkeit des
Bestellers entscheidend in Frage stellen, so dass unser Zahlungsanspruch
gefährdet erscheint, sind wir berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten.
§ 7 Lieferung
| 1.
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Die
von uns genannten Termine und Fristen sind unverbindlich,
sofern
nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart
wurde. Der Besteller kann uns sechs Wochen nach Überschreitung
eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen
Lieferfrist schriftlich auffordern, binnen angemessener
Frist zu liefern mit dem Hinweis, dass er die Abnahme nach
Ablauf der Frist ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist
ist der Besteller berechtigt, durch schriftliche Erklärung
vom Vertrag zurückzutreten. § 7 Abs. 2 gilt
entsprechend. |
| 2. |
|
Die Einhaltung
einer verbindlichen Lieferfrist setzt voraus, dass alle vom
Besteller zu liefernden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben
rechtzeitig bei uns eingehen und dass Zahlungs- und sonstige
Verpflichtungen wie vereinbart erfüllt werden. |
| 3. |
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Liefer-
und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer
Gewalt oder aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung
wesentlich
erschweren oder unmöglich machen hierzu gehören
auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten,
Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Personalmangel,
Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen
usw. auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren
Unterlieferanten
eintreten haben wir auch bei verbindlich vereinbarten
Fristen und Terminen nicht zu vertreten, es sei denn, wir
haben das Hindernis zu vertreten oder wir haben uns bereits
mit unserer Leistung in Verzug befunden. Sie berechtigen
uns,
die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung
zuzüglich
einer angemessenen Anlaufzeit, längstens jedoch 4 Monate
hinauszuschieben. Führt das von uns nicht zu vertretende
Hindernis zu einer endgültigen Unmöglichkeit,
sind wir berechtigt, wegen des noch nicht erfüllten
Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
Vom Besteller geleistete Vorauszahlungen, die auf den
nicht erfüllten
Teil fallen, werden zurückerstattet. |
| 4. |
|
Wir sind
zu Teillieferungen und zu Teilleistungen berechtigt, sofern
dies für den Besteller zumutbar ist. Eine Verpflichtung
zu Teillieferungen oder Teilleistungen besteht jedoch nicht. |
| 5. |
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Vor Abnahme
der Güter von dem Beförderungsunternehmen hat der
Empfänger die Ware auf äußerlich sichtbare
Spuren einer Beschädigung zu prüfen. Bei Vorhandensein
solcher Spuren darf die Sendung erst nach Bescheinigung des
Schadens durch das Beförderungsunternehmen auf dem Frachtbrief
bzw. nach Beantragen einer Tatbestandsaufnahme abgenommen
werden. |
| 6. |
|
Stellen
sich bei äußerlich einwandfreiem Gut nachträglich
Schäden heraus, dann ist sofort nach deren Feststellung
der Frachtführer schriftlich zu benachrichtigen und zu
verlangen, dass er den Schaden aufnimmt. Dies muss spätestens
erfolgen
- bei Bahnsendungen binnen 7 Tagen
- bei Postsendungen binnen 24 Stunden
- bei Sendungen mit fremdem LKW binnen 7 Tagen
Bis zur Besichtigung durch einen Beauftragten des Frachtführers
muss die Sendung unverändert liegen bleiben. |
| 7. |
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Eine
nachträgliche Befreiung des Bestellers von der Abnahme
oder eine Rückgabe der bestellten Waren, ohne dazu
auf Grund der Gewährleistung berechtigt zu sein,
ist ausgeschlossen, sofern nicht etwas anderes ausdrücklich
vereinbart ist. |
§ 8 Gefahrenübergang
| 1.
|
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Die Gefahr
geht auf den Besteller über, sobald die Sendung an die
den Transport ausführende Person übergeben worden
ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat, es sei
denn, es ist etwas anderes ausdrücklich vereinbart. Falls
der Versand ohne unser Verschulden unmöglich wird, geht
die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den
Besteller über. |
| 2. |
|
Gerät
der Besteller mit der Abnahme der Leistung in Verzug, so geht
die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über. |
| 3. |
|
Wird
bei Sonderanfertigungen die ganz oder teilweise ausgeführte
Leistung vor der Abnahme durch höhere Gewalt, Krieg,
Aufruhr oder andere unabwendbare, von uns nicht zu vertretende
Umstände beschädigt oder zerstört, so sind
die ausgeführten Leistungen nach den Vertragspreisen
abzurechnen und außerdem die Kosten zu vergüten,
die uns bereits entstanden und in den Vertragspreisen des
nicht ausgeführten Teils der Leistung enthalten sind;
für andere Schäden besteht keine gegenseitige Ersatzpflicht. |
§
9 Eigentumsvorbehalt
| 1.
|
|
Bis zur
Erfüllung aller Forderungen (einschl. sämtlicher
Saldoforderungen aus Kontokorrent), die uns aus jedem Rechtsgrund
gegen den Besteller jetzt oder hinsichtlich bestimmbarer Forderungen
künftig zustehen, werden uns folgende Sicherheiten gewährt,
die wir auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben werden,
soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20
% übersteigt. |
| 2. |
|
Die Ware
bleibt unser Eigentum. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen
stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung
für uns. Erlischt unser (Mit-)Eigentum durch Verbindung,
so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum
an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert)
auf uns übergeht. Der Besteller verwahrt unser (Mit-)Eigentum
unentgeltlich. Ware, an der uns (Mit-)Eigentum zusteht, wird
im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet. |
| 3. |
|
Der Besteller
ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen
Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern,
solange er nicht in Verzug ist. Die Berechtigung zum Weiterverkauf
oder zur Weiterveräußerung besteht nur, wenn die
Forderung aus dem Weiterverkauf oder der Weiterveräußerung
auf den Besteller übergeht. Zu anderen Verfügungen
über die Vorbehaltsware ist er nicht ermächtigt.
Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind
unzulässig. |
| 4. |
|
Die aus
dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung,
unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden
Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen
aus Kontokorrent) tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber
in vollem Umfang an uns ab. Wir ermächtigen ihn widerruflich,
die an uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung
im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung
kann widerrufen werden, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen
nicht ordnungsgemäß nachkommt. |
| 5. |
|
Bei Zugriffen
Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Besteller auf unser
Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen.
Kosten und Schäden trägt der Besteller. |
| 6. |
|
Bei vertragswidrigem
Verhalten des Bestellers insbesondere Zahlungsverzug
sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen
oder ggfs. Abtretung der Herausgabeansprüche des Bestellers
gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in
der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein
Rücktritt vom Vertrag. |
§
10 Gewährleistung
| 1.
|
|
Wir gewährleisten,
dass die Produkte frei von Fabrikations- und Materialmängeln
sind. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate.
Folgende gesonderte Garantiebestimmungen gelten für Regalanlagen
und Umlaufregale:
- Materialgarantie auf das Gehäuse 5 Jahre
- Materialgarantie auf Elektronik und elektrische Teile 6
Monate
- Materialgarantie auf mechanische Teile 12 Monate |
| 2. |
|
Die Gewährleistungsfrist
beginnt mit der Ablieferung; beim Werklieferungsvertrag über
eine nicht vertretbare Sache mit der Abnahme. |
| 3. |
|
Gerät
der Besteller mit der Abnahme der Leistung in Verzug, so beginnt
die Gewährleistungsfrist mit der Meldung der Versandbereitschaft. |
| 4. |
|
Im Geschäftsverkehr
mit unseren kaufmännischen Kunden gelten § 377
ff. HGB. |
| 5. |
|
| Entsprechen
die Produkte nicht der Gewährleistung, so
sind wir verpflichtet, Nachbesserung zu leisten.
Hierbei können wir vom Besteller nach unserer
Wahl verlangen, dass |
| a. |
das
schadhafte Teil bzw. Gerät zur Reparatur und
anschließender Rücksendung auf unsere
Kosten an uns geschickt wird; |
| b. |
der
Besteller das schadhafte Teil bzw. Gerät bereit
hält und ein Servicetechniker von uns zum Besteller
geschickt wird, um die Reparatur vorzunehmen. Falls
der Besteller verlangt, dass Gewährleistungsarbeiten
an einem vom Lieferort abweichenden Ort vorgenommen
werden, so können wir diesem Verlangen entsprechen,
wobei unter die Gewährleistung fallende Teile
nicht berechnet werden, während Arbeitszeit
und Reisekosten zu unseren Standardsätzen zu
bezahlen sind. Die ersparten Versandkosten werden
dem Besteller gutgeschrieben. |
|
| 6. |
|
Schlägt
die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl, kann der Besteller
nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder, sofern
es sich nicht um eine Bauleistung handelt, Rückgängigmachung
des Vertrages verlangen. |
| 7. |
|
Eine
Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen. |
§
11 Haftungsbeschränkungen
| 1.
|
|
Soweit
sich nachstehend nicht etwas anderes ergibt, sind weitergehende
Ansprüche des Bestellers oder von Kunden des Bestellers
gleich aus welchen Rechtsgründen ausgeschlossen.
Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht
am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften
wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden
des Bestellers. Vorstehende Haftungsbeschränkung gilt
nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt ferner dann nicht, wenn
der Besteller wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft
Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung gemäß
§§ 463, 480 Abs. 2 BGB, geltend macht. |
| 2. |
|
Sofern
wir fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht verletzen,
ist unsere Ersatzpflicht auf den vertragstypischen vorhersehbaren
Schaden begrenzt. |
| 3. |
|
Die Gewährleistungsfrist
von 6 Monaten gilt auch für Ansprüche auf Ersatz
von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus
unerlaubter Handlung geltend gemacht werden. |
| 4. |
|
Eine
weitergehende Haftung auf Schadenersatz als die vorstehende,
ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend
gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Dies gilt jedoch
nicht für Ansprüche gemäß Produkthaftungsgesetz
sowie für Fälle des Unvermögens oder der Unmöglichkeit. |
| 5. |
|
Soweit
unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt
dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten,
Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. |
§
12 Technische Urheber und sonstige Schutzrechte
Alle Skizzen,
Entwürfe, Zeichnungen und technischen Beratungen sind
unverbindlich, es sei denn, dass gegenteiliges von uns ausdrücklich
schriftlich bestätigt wurde. Für die zum Angebot
gehörenden
Unterlagen, wie Abwicklungen, Zeichnungen, Pläne usw., behalten
wir uns das Eigentum und das Urheberrecht vor. Die Unterlagen
dürfen Dritten ohne unser Einverständnis nicht zugänglich
gemacht werden. Auf unser Verlangen und spätestens mit
Vertragsbeendigung sind sämtliche Unterlagen an uns zurückzusenden.
Erste Angebote werden in der Regel kostenlos abgegeben. Weitere
Angebote
und Entwurfsarbeiten werden unentgeltlich nur ausgeführt,
wenn ein Vertrag zu Stande kommt und rechtswirksam bleibt.
§
13 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Sofern der
Besteller Kaufmann im Sinne des HGB oder eine juristische Person
des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches
Sondervermögen ist, ist Erfüllungsort Schillingsfürst
und Gerichtsstand Ansbach. Der Vertrag untersteht dem materiellen
deutschen Recht mit Ausnahme des Wiener UN-Übereinkommen
über Verträge über den internationalen Warenkauf
vom 11.4.1980, das nicht zur Anwendung gelangt.
§
14 Datenschutz
Der Besteller erklärt sich mit der Verarbeitung seiner Daten,
die zur ordnungsgemäßen Abwicklung der Geschäftsbeziehung
erforderlich sind, bei uns einverstanden.
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