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§ 1 Geltung der Bedingungen

1.   Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle folgenden Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen.
2.   Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen erkennen wir nicht an, es sei denn wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
3.   Unsere AGBs gelten nur gegenüber Personen, die den Vertrag in ihrer Eigenschaft als Unternehmer i.S.d. AGB-Gesetzes abschließen oder die eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

1.   Unsere Angebote sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich. Ausnahmsweise gelten schriftliche, individuell ausgearbeitete Angebote auf die Dauer von zwei Monaten als feste Vertragsangebote, anschließend sind sie freibleibend. Die Bestellung ist ein bindendes Vertragsangebot. Der Vertrag kommt mit dem Zugang unserer Bestätigung der Bestellung, spätestens jedoch mit der Entgegennahme der Ware durch den Besteller zu Stande.
2.   Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.


§ 3 Erfüllung

1.   Unwesentliche Abweichungen an Form, Ausführung und Maßen, bedingt durch technische oder betriebliche Änderungen oder Verbesserungen, die nicht zugesicherte Eigenschaften betreffen und handelsüblich sind, bleiben vorbehalten.
2.   Bei Sonderanfertigungen darf die Bestellmenge um bis zu 10 % unter- oder überschritten werden, wenn die Abweichung handelsüblich ist.
3.   Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes erwähnt, gelten die Preise für die Artikel gemäß Beschreibung, nicht jedoch für Inhalt, Zubehör oder Dekoration.
4.   Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind die von uns ermittelten Werte maßgebend.


§ 4 Preise

1.   Es gelten ausschließlich die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
2.   Die Preise beinhalten nicht Verpackung, Frachtkosten und Montage, sofern nichts anderes vereinbart ist. Bei einem Auftragswert in Höhe von mindestens EUR 1.025,00 gelten die Preise bei normaler Versandart einschließlich Verpackung frei Haus innerhalb des Festlandes der Bundesrepublik Deutschland. Kosten für Express oder andere Sonderversandarten gehen zu Lasten des Empfängers. Lieferungen erfolgen ansonsten ab Werk auf Kosten des Bestellers.
3.   Wir behalten uns eine Erhöhung des Preises vor, wenn nach Vertragsabschluss, aber vor Lieferung, Werkstoffpreise, Löhne oder eigene Bezugspreise steigen oder sich andere Kostenfaktoren zu unseren Lasten verändern. Dies gilt nicht für den Zeitraum, in dem sich die Lieferung aus von uns zu vertretenden Gründen verzögert.


§ 5 Zahlung

1.   Soweit nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen mit Zugang der Rechnung fällig und innerhalb von 30 Tagen zu bezahlen. Nach Ablauf von 30 Tagen sind wir berechtigt, den gesetzlichen Verzugszins für unsere Forderungen geltend zu machen.
2.   Die Rechnungen werden unter dem Tag der Lieferung oder Teillieferung ausgestellt. Verzögert sich die Lieferung von Waren oder die Abnahme aus vom Besteller zu vertretenden Gründen über den vereinbarten Termin hinaus, kann die Rechnung mit Meldung der Versandbereitschaft ausgestellt werden.
3.   Geht die Zahlung des Kunden innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung bei uns ein, gewähren wir 2 % Skonto. Voraussetzung für Skontoabzüge ist, dass der Besteller nicht mit anderen Forderungen in Zahlungsverzug ist.
4.   Mangels anders lautender Bestimmung des Bestellers verrechnen wir Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden; sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
5.   Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheckbetrag auf unserem Konto gutgeschrieben ist.
6.   Sofern Schecks oder Wechsel angenommen werden, so geschieht dies in jedem Fall nur erfüllungshalber. Im Falle der Einlösung entstehende Zinsen und Kosten gehen zu Lasten des Bestellers und sind sofort zur Zahlung fällig. Für eine verspätete Vorlage bzw. Protesterhebung haften wir nur dann, wenn die Verspätung zumindest grob fahrlässig verschuldet ist. Dem Besteller obliegt es, uns unmittelbar vor Ablauf des Vorlage- bzw. Protesttermines hiervon zu unterrichten.
7.   Wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn uns andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, so wird die gesamte Restschuld automatisch fällig, auch wenn wir Schecks oder Wechsel zahlungshalber angenommen haben. In diesem Fall sind wir außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Unsere Rechte, Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung aus anderem Rechtsgrund vom Besteller zu verlangen, bleiben hiervon unberührt bestehen.
8.   Dem Besteller ist die Aufrechnung mit Gegenforderungen untersagt, es sei denn, sie wären unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Gleiches gilt für Gegenforderungen, die in einem Rechtsstreit ohne weitere Beweisaufnahme entscheidungsreif sind.
9.   Die Abnehmer und Verwender von gütegesicherten Lagerregalen und Regalanlagen verpflichten sich, Beauftragten des Materialprüfungsamtes Dortmund jederzeit Zutritt zu den Aufstellungsorten zu gewähren und eine Überprüfung der Qualität zuzulassen. Diese etwaige Überprüfung erfolgt im Rahmen der Güteschutzgewährung und ist für den Abnehmer bzw. Verwender kostenlos.



§ 6 Rücktrittsrecht bei Kreditunwürdigkeit


Werden uns Tatsachen bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers entscheidend in Frage stellen, so dass unser Zahlungsanspruch gefährdet erscheint, sind wir berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten.


§ 7 Lieferung

1.   Die von uns genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Der Besteller kann uns sechs Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern mit dem Hinweis, dass er die Abnahme nach Ablauf der Frist ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Besteller berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten. § 7 Abs. 2 gilt entsprechend.
2.   Die Einhaltung einer verbindlichen Lieferfrist setzt voraus, dass alle vom Besteller zu liefernden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben rechtzeitig bei uns eingehen und dass Zahlungs- und sonstige Verpflichtungen wie vereinbart erfüllt werden.
3.   Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt oder aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen usw. auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten – haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten, es sei denn, wir haben das Hindernis zu vertreten oder wir haben uns bereits mit unserer Leistung in Verzug befunden. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit, längstens jedoch 4 Monate hinauszuschieben. Führt das von uns nicht zu vertretende Hindernis zu einer endgültigen Unmöglichkeit, sind wir berechtigt, wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Vom Besteller geleistete Vorauszahlungen, die auf den nicht erfüllten Teil fallen, werden zurückerstattet.
4.   Wir sind zu Teillieferungen und zu Teilleistungen berechtigt, sofern dies für den Besteller zumutbar ist. Eine Verpflichtung zu Teillieferungen oder Teilleistungen besteht jedoch nicht.
5.   Vor Abnahme der Güter von dem Beförderungsunternehmen hat der Empfänger die Ware auf äußerlich sichtbare Spuren einer Beschädigung zu prüfen. Bei Vorhandensein solcher Spuren darf die Sendung erst nach Bescheinigung des Schadens durch das Beförderungsunternehmen auf dem Frachtbrief bzw. nach Beantragen einer Tatbestandsaufnahme abgenommen werden.
6.   Stellen sich bei äußerlich einwandfreiem Gut nachträglich Schäden heraus, dann ist sofort nach deren Feststellung der Frachtführer schriftlich zu benachrichtigen und zu verlangen, dass er den Schaden aufnimmt. Dies muss spätestens erfolgen
- bei Bahnsendungen binnen 7 Tagen
- bei Postsendungen binnen 24 Stunden
- bei Sendungen mit fremdem LKW binnen 7 Tagen
Bis zur Besichtigung durch einen Beauftragten des Frachtführers muss die Sendung unverändert liegen bleiben.
7.   Eine nachträgliche Befreiung des Bestellers von der Abnahme oder eine Rückgabe der bestellten Waren, ohne dazu auf Grund der Gewährleistung berechtigt zu sein, ist ausgeschlossen, sofern nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart ist.



§ 8 Gefahrenübergang

1.   Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat, es sei denn, es ist etwas anderes ausdrücklich vereinbart. Falls der Versand ohne unser Verschulden unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
2.   Gerät der Besteller mit der Abnahme der Leistung in Verzug, so geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.
3.   Wird bei Sonderanfertigungen die ganz oder teilweise ausgeführte Leistung vor der Abnahme durch höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr oder andere unabwendbare, von uns nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so sind die ausgeführten Leistungen nach den Vertragspreisen abzurechnen und außerdem die Kosten zu vergüten, die uns bereits entstanden und in den Vertragspreisen des nicht ausgeführten Teils der Leistung enthalten sind; für andere Schäden besteht keine gegenseitige Ersatzpflicht.



§ 9 Eigentumsvorbehalt

1.   Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschl. sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Besteller jetzt oder hinsichtlich bestimmbarer Forderungen künftig zustehen, werden uns folgende Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben werden, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt.
2.   Die Ware bleibt unser Eigentum. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser (Mit-)Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Der Besteller verwahrt unser (Mit-)Eigentum unentgeltlich. Ware, an der uns (Mit-)Eigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
3.   Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Die Berechtigung zum Weiterverkauf oder zur Weiterveräußerung besteht nur, wenn die Forderung aus dem Weiterverkauf oder der Weiterveräußerung auf den Besteller übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht ermächtigt. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
4.   Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir ermächtigen ihn widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann widerrufen werden, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
5.   Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Besteller auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Besteller.
6.   Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers – insbesondere Zahlungsverzug – sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder ggfs. Abtretung der Herausgabeansprüche des Bestellers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag.

 

§ 10 Gewährleistung

1.   Wir gewährleisten, dass die Produkte frei von Fabrikations- und Materialmängeln sind. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate. Folgende gesonderte Garantiebestimmungen gelten für Regalanlagen und Umlaufregale:
- Materialgarantie auf das Gehäuse 5 Jahre
- Materialgarantie auf Elektronik und elektrische Teile 6 Monate
- Materialgarantie auf mechanische Teile 12 Monate
2.   Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Ablieferung; beim Werklieferungsvertrag über eine nicht vertretbare Sache mit der Abnahme.
3.   Gerät der Besteller mit der Abnahme der Leistung in Verzug, so beginnt die Gewährleistungsfrist mit der Meldung der Versandbereitschaft.
4.   Im Geschäftsverkehr mit unseren kaufmännischen Kunden gelten § 377 ff. HGB.
5.  
Entsprechen die Produkte nicht der Gewährleistung, so sind wir verpflichtet, Nachbesserung zu leisten. Hierbei können wir vom Besteller nach unserer Wahl verlangen, dass
a. das schadhafte Teil bzw. Gerät zur Reparatur und anschließender Rücksendung auf unsere Kosten an uns geschickt wird;
b. der Besteller das schadhafte Teil bzw. Gerät bereit hält und ein Servicetechniker von uns zum Besteller geschickt wird, um die Reparatur vorzunehmen. Falls der Besteller verlangt, dass Gewährleistungsarbeiten an einem vom Lieferort abweichenden Ort vorgenommen werden, so können wir diesem Verlangen entsprechen, wobei unter die Gewährleistung fallende Teile nicht berechnet werden, während Arbeitszeit und Reisekosten zu unseren Standardsätzen zu bezahlen sind. Die ersparten Versandkosten werden dem Besteller gutgeschrieben.
6.   Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder, sofern es sich nicht um eine Bauleistung handelt, Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
7.   Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.

 

§ 11 Haftungsbeschränkungen

1.   Soweit sich nachstehend nicht etwas anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers oder von Kunden des Bestellers – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers. Vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt ferner dann nicht, wenn der Besteller wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung gemäß §§ 463, 480 Abs. 2 BGB, geltend macht.
2.   Sofern wir fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht verletzen, ist unsere Ersatzpflicht auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.
3.   Die Gewährleistungsfrist von 6 Monaten gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.
4.   Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz als die vorstehende, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt jedoch nicht für Ansprüche gemäß Produkthaftungsgesetz sowie für Fälle des Unvermögens oder der Unmöglichkeit.
5.   Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

 

§ 12 Technische Urheber und sonstige Schutzrechte

Alle Skizzen, Entwürfe, Zeichnungen und technischen Beratungen sind unverbindlich, es sei denn, dass gegenteiliges von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt wurde. Für die zum Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abwicklungen, Zeichnungen, Pläne usw., behalten wir uns das Eigentum und das Urheberrecht vor. Die Unterlagen dürfen Dritten ohne unser Einverständnis nicht zugänglich gemacht werden. Auf unser Verlangen und spätestens mit Vertragsbeendigung sind sämtliche Unterlagen an uns zurückzusenden. Erste Angebote werden in der Regel kostenlos abgegeben. Weitere Angebote und Entwurfsarbeiten werden unentgeltlich nur ausgeführt, wenn ein Vertrag zu Stande kommt und rechtswirksam bleibt.


§ 13 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Sofern der Besteller Kaufmann im Sinne des HGB oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, ist Erfüllungsort Schillingsfürst und Gerichtsstand Ansbach. Der Vertrag untersteht dem materiellen deutschen Recht mit Ausnahme des Wiener UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.4.1980, das nicht zur Anwendung gelangt.

 

§ 14 Datenschutz

Der Besteller erklärt sich mit der Verarbeitung seiner Daten, die zur ordnungsgemäßen Abwicklung der Geschäftsbeziehung erforderlich sind, bei uns einverstanden.